Satzung

TSV Germania Massen e.V.
Wilhelm-Liebknecht-Straße 6A
03238 Finsterwalde

Satzung des Vereins


§ 1

Name, Sitz Geschäftsjahr


( 1 )Der am 26.April 1990 gegründete Sportverein führt den Namen

TSV Germania Massen e.V.

(Turn- und Sportverein Germania Massen e.V.)
und hat seinen Sitz in Finsterwalde.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


( 1 )Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " durch Ausübung des
Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung
und Ausübung nachstehender Sportarten.

Handball, Faustball, Gymnastik, Karnevalsektion, Freizeitsport


( 2 )Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
Zwecke.


( 3 )Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


( 4 )Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.


( 5 )Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3

Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in
der Haushaltsführung selbstständige Abteilung / Sportgruppe gegründet werden.

§ 4

Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:

( 1 ) den erwachsenen Mitgliedern


a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.


b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.


c) auswärtigen Mitgliedern


d) fördernden Mitgliedern


e) Ehrenmitgliedern


( 2 ) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres


§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


( 1 )Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.


( 2 )Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.


( 3 )Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod


( 4 )Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.


( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied
die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer
Mindestfrist von10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage
der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der
Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.


( 6 )Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bestehen.


( 7 )Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6

Rechte und Pflichten


( 1 )Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


( 2 )Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.


( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (4 Kalenderjahre). Die Beitragszahlung erfolgt einmal im Jahr, im 1. Quartal des Geschäftsjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld. Mahngebühren werden bei einem Verzug mindesten 6 Monaten, in Höhe von 5,00 €, erhoben.


§ 7

Maßregelung


( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen
Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des
Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
c) Ausschluss


( 2 )Der Beschluss über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern
nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen
Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den
Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.


§ 8

Organe


Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
d) der Beschwerdeausschuss ( Revisionskommission )


§ 9

Mitgliederversammlung


( 1 )Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
Sie ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer ( Revisionskommission oder Revisor )
e) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid
des Vorstandes nach § 5,Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.
m) Auflösung des Vereins


( 2 )Die Mitgliederversammlung findet einmal in vier Jahren statt.


( 3 )Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es:

a) der Vorstand beschließt,
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.


( 4 )Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.


( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen
muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der
Anwesenden beantragt wird.


( 6 )Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.1
b) vom Vorstand


( 7 )Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.


( 8 )Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn
Ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


( 9 )Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§ 10

Stimmrecht und Wählbarkeit


( 1 )Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht


( 2 )Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Kandidatur muss
schriftlich vorliegen.


( 4 )Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-
versammlung als Gäste teilnehmen.


§ 11

Der Vorstand besteht aus:


( 1 )

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 3.Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Jugendwart


Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.


( 2 )Zum erweiterten Vorstand gehören:

- Schriftführer
- Verantwortlicher für Sponsoring
- Vertreter der Frauensportgruppe
- Vertreter der Karnevalsabteilung
- Vertreter Freizeitsport


( 3 )Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der 3. Vorsitzende
4. der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
genannten Vorstandsmitglieder vertreten.


( 4 )Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.


( 5 )Der Vorstand wird jeweils für vier Jahren gewählt.


§ 12

Ehrenmitglieder


( 1 )Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei
Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen.


( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.


§ 13

Beschwerdeausschuss


Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
Die Aufgaben der Beschwerdekommission werden von der
Revisionskommission wahrgenommen.


§ 14

Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 15

Auflösung


( 1 )Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzu-
berufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.


( 2 )Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehns-
verträgen der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde Massen zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten
Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder
eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt,
so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vermögen des Vereins auf den neuen Rechtsträger über.


§ 16

Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.11.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig beschlossen worden.


gez.
1. Vorsitzender

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